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Abmahnung Kanzlei Sasse und Partner - The Expendables - Splendid Film GmbH

26.10.2010 18:32 | Recht + Gesetz

Immer mehr Kanzleien, wie z.B. BaumgartenBrandt, Waldorf Frommer oder Urmann und Collegen gehen gegen Filesharing vor

Die Kanzlei Sasse-Partner-Abmahnung mahnt im Auftrag der Splendid Film GmbH den Film - The Expendables -ab. In der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie 800,00 Euro Pauschalbetrag gefordert. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, den Film - The Expendables - in Peer-to-Peer Netzwerken veröffentlicht zu haben. Da dieses Recht nur der Splendid Film GmbH zustehe, macht die Kanzlei Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend.

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Argumenten. So ist zu prüfen, ob der Abmahner überhaupt die erforderlichen Rechte hat, die Abmahnung auszusprechen. Ferner ist die technisch Seite der Ermittlung sehr kritisch zu hinterfragen, bereits kleinste Fehler können zu einer Fehlermittlung führen. Weiter ist dann zu fragen, ob die Gebühren und der Schadensersatz den angemessen ist. Auch hier gibt es abhängig von der Vorgehensweise der jeweiligen Kanzlei unterschiedliche Ansatzpunkte.

Mit der Abmahnung fordert der Abmahnende von dem Abgemahnten zukünftig ein rechtswidriges Handeln zu unterlassen. Bei einer Tauschbörsen Abmahnung fordert der Rechteinhaber durch seinen Anwalt, dass über einen Internetanschluss nicht weiter Rechtsverletzungen vorgenommen werden, indem Lieder oder Filme in Tauschbörsen verbreitet werden. Um dies sicherzustellen muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese ist grundsätzlich recht frei formuliert, es gilt jedoch einige durch Gesetz und Rechtsprechung entwickelte Eckpunkte zu berücksichtigen. Die Unterlassungserklärung muss etwa im Fall eines zukünftigen Verstoßes strafbewehrt sein.

Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat und sie ihm auch nicht über die sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Dennoch ist nach anwaltlicher Prüfung in manchen Fällen ratsam, obwohl sich der Abgemahnte „keiner Schuld bewusst ist“. Eine Unterlassungserklärung abzugeben. Namentlich um im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur noch über die geforderte Geldsumme streiten zu müssen. Dies ist regelmäßig sehr viel günstiger, weil die Gerichte den Unterlassungsstreitwert allein regelmäßig bei mehreren tausend Euro ansetzen.

Um die Chancen und Risiken einer Verteidigung zu besprechen, bieten viele Anwälte eine kurze, kostenlose Ersteinschätzung an. Sie erreichen mich in meiner Kanzlei unter : 040 411 88 15 70 . Für weiterführende Informationen verweise ich auf meine Internetpräsenz www.dr-abmahnung.de

Ihr Dr. Alexander Wachs


 
Kontakt zum Verfasser:
Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs
Telefon: 040 411 88 15 70





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