Bisher nur freiwillig müssen ab 2010 Finanz- und Wertpapier-Berater zu ihrer Anlageempfehlung ein Beratungsprotokoll anfertigen
Seit Januar 2010 müssen die Banken im Fall einer Wertpapierberatung ein Beratungsprotokoll anfertigen. Das Protokoll muss immer dann erstellt werden, wenn der Kunde eine Beratung zu festverzinslichen Wertpapieren, Aktien oder Investmentfonds bzw. zu anderen Wertpapieranlagen wünscht. Es wird gemäß den Angaben des Anlegers sowie seiner Ziele und Wünsche gefertigt und vom Berater unterschrieben. Zu den wichtigen Angaben im Beratungsprotokoll gehört dabei unter anderem, warum der Berater gerade diese Anlage empfohlen hat und welche Vorteile sich daraus für den Kunden ergeben. Neben den Vorteilen sind gleichzeitig aber auch die jeweiligen Nachteile einer Anlage sowie deren individuelle Risiken anzugeben.
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Mit dem Beratungsprotokoll will der Gesetzgeber die Anlageberatung nun für den Kunden transparenter machen, denn die Vergangenheit zeigte, dass viele Kreditinstitute die Leichtgläubigkeit der Anleger ausnutzten und sicherheitsorientierten Kunden profitreiche und risikobehaftete Produkte empfohlen haben.
Es ist daher wichtig, die Angaben im Beratungsprotokoll zu prüfen und mit den eigenen Vorstellungen der Anlage zu vergleichen. Nur dann ist sichergestellt, dass die Anlage zu den Wünschen des Kunden passt und dieser ordnungsgemäß beraten wurde. Auf das Beratungsprotokoll kann lediglich dann verzichtet werden, wenn der Kunde die jeweilige Anlage ohne Beratung ausgesucht hat und anlegen möchte. Insbesondere die Direktbanken und Direktbroker können daher auf das Beratungsprotokoll verzichten.
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