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Private Altersvorsorge: Riester-Rente

26.02.2010 10:32 | Versicherungen + Finanzen

Mehr Informationen finden Sie unter: www.comfortplan.de

Die Riester-Rente ist eine vom deutschen Staat durch Zulagen und Sonderausgaben bezuschusste privat finanzierte Rente, welche die staatliche Rente aufstocken soll, da diese für die zukünftigen Generationen nicht mehr so hoch ausfallen wird, wie für die derzeitige.
Dafür hat der deutsche Staat einige förderfähige Sparformen benannt, welche mit diesem Zuschuss ausgestattet werden.
Dazu gehört beispielsweise der Banksparplan, welcher zu Beginn des Rentenanspruchs in eine Rentenversicherung umgewandelt und dann ausgezahlt wird.

Auch die altbewährte private Rentenversicherung gehört zu den förderfähigen Sparformen, ebenso die fondgebundene Rentenversicherung und der Fondsparplan.
Riestern darf eigentlich so gut wie jeder, einige Voraussetzungen sollten allerdings schon erfüllt werden. Dazu zählt die Bindung an die Altersvorsorge, ob nun als Haus oder als Rentenauszahlung.
Zu den zulagenberechtigten Personen gehören unter anderem auch Bezieher von Arbeitslosengeld I sowie ALG-II-Empfänger, Bezieher von Krankengeld, Wehr- und Zivildienstleistende als auch Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis wie auch Selbstständige.
Wie schon erwähnt, kann die Förderung ausschließlich nur zur Altersvorsorge in Anspruch genommen werden. Weitere Einschränkungen sind beispielsweise die Steuerpflicht auf die anfängliche Teilauszahlung und die späteren laufenden Rentenzahlungen.

Außerdem müssen Zulagen und Steuervergünstigungen bei missbräuchlicher Verwendung zurück gezahlt werden.
Unter einer missbräuchlichen Verwendung versteht man unter anderem, wenn der Riester-Vertrag gekündigt wird (Ausnahme ist der Transfer des Kapitals auf einen anderen Tarif beim selben oder einem anderen Anbieter) oder wenn der Anspruchsberechtigte vor Rentenbeginn verstirbt.
In diesen Fällen kann einzig allein der Ehepartner, wenn er denn keinen eigenen Riester-Vertrag unterhält, auf über das vollständige Vertragsguthaben nebst Zulagen für sich als Riester-Vertrag verfügen. Andere nahe Verwandte wie beispielsweise Kinder haben in Sterbefällen das Nachsehen.

Die Zulagen müssen bei Ruhestellung des Vertrages ohne das Guthaben auszuzahlen nicht zurück gezahlt werden.
Aber auch der Anbieter einer Riester-Rente hat einige Punkte zu berücksichtigen.

So muss dieser schon zu Beginn des Auszahlungszeitpunktes dem Versicherungsnehmer garantieren, mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge auch wieder auszuzahlen.
Außerdem wird die Riester-Rente ein Leben lang bei beständiger oder wachsender Höhe überwiesen.

Verstirbt der Versicherungsnehmer, kann der Ehepartner ab diesem Punkt die Rente weiter beziehen.

Zusätzlich sei noch erwähnt, dass das Kapital aus einem Riester-Vertrag von der Vermögensanrechung auf das Arbeitslosengeld 2 unbeachtet bleibt und das Riester-Sparkonto inmitten der Ansparphase nicht gepfändet oder abgetreten werden kann.


 
Kontakt zum Verfasser:

Frank Kalthoff
Telefon: 02301 / 91017-12





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