Gefälligkeitsschäden in der Haftpflichtversicherung
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung fahrlässig verursachter Schaden zu keinem Erstattungsanspruch des Geschädigten führt. Dieser Grund hatte früher als Folge, dass die Haftpflichtversicherung die Erstattung entsprechender Schäden grundsätzlich ablehnte.
Die gesetzliche Lage wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Wer als Nachbar die Blumen gießt und dabei einen Schaden verursacht, fühlt sich in der Regel zur Erstattung verpflichtet. Auf Grund der Ablehnung der Zahlung durch die Haftpflichtversicherung haben viele Menschen einen entsprechenden Schaden aus ihrer eigenen Tasche beglichen, obgleich sie dazu nicht verpflichtet waren. Eine Nichterstattung des Schadens kann zu einer Belastung für die Freundschaft oder Nachbarschaft führen.
Heute haben die meisten Versicherungsgesellschaften die moralische Pflicht zur Begleichung eines bei einer Gefälligkeitshandlung verursachten Schadens anerkannt und begleichen diesen ebenfalls. Einige Versicherungen verzichten auch weiterhin nicht auf einen Haftungsausschluss im Fall von Gefälligkeitshandlungen, zum Teil wird diese Leistung gegen einen geringen Aufpreis angeboten. Für den Versicherungsnehmer ist der Einschluss von Schäden bei Gefälligkeitshandlungen empfehlenswert.
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