Die Gerichte prüfen jeden Einzelfall genau und Klagen gegen Anlagegesellschaften sind nicht mit einer Erfolgsgarantie, sondern eher einem hohen Risiko verbunden.
Erneut musste ein von der RA Brüllmann vertretener Anleger der GRE Global Real Estate AG einen herben Rückschlag hinnehmen, diesmal vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az. 12 U 904/09). Der Kläger unterlag bereits im Juni 2009 mit seiner Forderung auf Rückabwicklung und entgangenem Gewinn für zwei im Jahr 2003 abgeschlossene atypisch stille Beteiligungen an der GRE Global Real Estate AG vor dem Landgericht Zwickau.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden blieb erwartungsgemäß ohne Erfolg. Nur ausnahmsweise hält Sachsens höchstes Zivilgericht die Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung für möglich, denn nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er – z. B., wie hier, durch Leistung der Einmalzahlung und monatlicher Raten – in Vollzug gesetzt worden ist. Nach den vorgenannten Grundsätzen besteht für den Anleger lediglich ein Anspruch auf ein etwaiges Abfindungsguthaben.
Das Oberlandesgericht Dresden verneinte jegliche Haftung der durch den Münchner Rechtsanwalt Thomas Gaßner vertretenen GRE Global Real Estate AG aus einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus einem Beratungsvertrag. Ein solcher kam zwischen den Parteien nämlich nicht zustande. Auch die eingesetzten Vermittler hätten nicht konkludent zwischen der GRE AG und den Anlegern einen Beratungsvertrag geschlossen.
Auch gelang es dem Kläger nicht, die von ihm behauptete Aufklärungspflichtverletzung zu beweisen. Die GRE Global Real Estate AG hat diese Behauptung wirksam damit bestritten, dass der Kläger selbst durch mehrere Unterschriften den Erhalt des Prospektes und die ordnungsgemäße Aufklärung bestätigt hatte. Zumal konnte sich die Zeugin an den Inhalt und den Verlauf des mehrstündigen Beratungsgespräches nicht konkret erinnern, nach ca.6 Jahren auch kein Wunder.
Auch konnte der Kläger keine Pflichtverletzung aus dem Umstand herleiten, dass der Vermittler auf einen Artikel eines Kapitalmarktdienstes nicht hingewiesen haben soll. Der zwölfte Senat des Dresdener Oberlandesgerichts sah darin schon deshalb keinen aufklärungspflichtigen Umstand, weil die Mitteilung in Bezug auf den der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits ersichtlich veraltet war.
Das Ergebnis dieses Rechtsstreits zeigt deutlich, so die Einschätzung von RA Gaßner, dass die Gerichte jeden Einzelfall genau prüfen und Klagen gegen Anlagegesellschaften nicht mit einer Erfolgsgarantie, sondern eher einem hohen Risiko verbunden sind.
Zurück bleiben hohe Gerichtskosten und die Erfahrung, dass ordnungsgemäß zustande gekommene Verträge von beiden Seiten einzuhalten sind.
Die GRE Global Real Estate AG erwarb in den Jahren 07/2001-05/2007 Finanzmittel am freien Kapitalmarkt. Mit gezielter Werbung im Internet machen offenbar einige selbsternannte Anlegerschutzanwälte gerne Geschäfte mit vermeintlich geschädigten Anlegern.
Dabei versuchen die Anwälte, mit gezielter Verunsicherung Zweifel bei den Kapitalgebern hinsichtlich der früheren Anlageentscheidung zu schüren. Einzelfallentscheidungen, die gerne als allgemeinverbindlich dargestellt werden, sollen die bewusste Wahrnehmung des nicht unerheblichen Prozesskostenrisikos mindern. Dabei zeigen die Vielzahl der von der GRE AG erfolgreich abgewehrten Klagen, dass es stets auf die Würdigung des Einzelfalles ankommt. Eine Übertragung einzelner, herausgepickter Urteilsgründe auf neue Mandatsverhältnisse führt nur selten zum Erfolg. Zumindest nicht beim betroffenen Anleger, für den der Schuß auch gerne mal nach hinten losgeht. Weder dass er von seinen Verpflichtungen entbunden wird, noch dass ihm die geleisteten Zahlungen rückerstattet werden müssten; vielmehr muss er auch dann auch noch Gerichts- und Anwaltskosten tragen. In nicht wenigen Fällen überstiegen diese die erwarteten Auskehrungen erheblich.
Die GRE Global Real Estate AG rät ihren Anlegern, immer zunächst das Gespräch mit der Gesellschaft zu suchen. In eindeutigen Fällen ist dies die flexiblere, kostengünstigere und schnellere Lösungsmöglichkeit.
Frank André Audilet
Telefon: 0049 3761/80 04-0
